Deutschland ist eine parlamentarische Demokratie, ein Bundesstaat und ein Rechtsstaat. Diese drei Prinzipien bestimmen, wie politische Entscheidungen zustande kommen. Im Politik- und Sozialkundeunterricht werden sie ab Klasse 8 behandelt – und in der Oberstufe vertieft.
Artikel 20 des Grundgesetzes legt fest: Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Diese Grundsätze gehören zu den unveränderbaren Teilen des Grundgesetzes (Ewigkeitsklausel, Art. 79 Abs. 3).
Die Gewalten kontrollieren sich gegenseitig. Dazu kommt die vertikale Gewaltenteilung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden.
Der Bundestag ist das direkt gewählte Parlament. Er beschließt Gesetze, wählt den Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin, kontrolliert die Regierung und beschließt den Haushalt. Gewählt wird er alle vier Jahre.
Bei der Bundestagswahl hat jeder Wähler zwei Stimmen. Mit der Erststimme wählt man eine Person im Wahlkreis, mit der Zweitstimme die Landesliste einer Partei. Die Zweitstimme ist entscheidend für die Stärke der Parteien im Bundestag. Parteien müssen in der Regel mindestens fünf Prozent der Zweitstimmen erreichen, um in den Bundestag einzuziehen (Fünf-Prozent-Hürde).
Im Bundesrat sind die Landesregierungen vertreten. Über ihn wirken die Länder an der Gesetzgebung des Bundes mit. Bei Zustimmungsgesetzen – etwa wenn Länderinteressen betroffen sind – muss der Bundesrat zustimmen, bei Einspruchsgesetzen kann er Einspruch einlegen, den der Bundestag überstimmen kann.
Sie besteht aus dem Bundeskanzler bzw. der Bundeskanzlerin und den Bundesministern. Der Kanzler bestimmt die Richtlinien der Politik (Richtlinienkompetenz), die Minister leiten ihre Ressorts eigenverantwortlich. Die Regierung wird meist von einer Koalition mehrerer Parteien getragen.
Das Staatsoberhaupt hat vor allem repräsentative Aufgaben: Er vertritt Deutschland nach außen, unterzeichnet Gesetze und ernennt den Kanzler und die Minister. Gewählt wird er von der Bundesversammlung für fünf Jahre.
Das höchste deutsche Gericht in Karlsruhe wacht über die Einhaltung des Grundgesetzes. Es kann Gesetze für verfassungswidrig erklären. Jeder Bürger kann Verfassungsbeschwerde einlegen, wenn er sich in seinen Grundrechten verletzt sieht.
Ein Gesetzentwurf wird von der Bundesregierung, dem Bundestag oder dem Bundesrat eingebracht. Der Bundestag berät ihn in drei Lesungen und in Ausschüssen und stimmt ab. Danach befasst sich der Bundesrat. Zum Schluss unterzeichnet der Bundespräsident das Gesetz, und es wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
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